Mindestverdienstgrenzen zur Privaten Krankenversicherung PKV

 

Die Verdienstgrenze zur Privaten Krankenversicherung PKV wurde für Arbeitnehmer in 2012 erneut erhöht

 

Angestellte und Arbeiter dürfen nach § 6 Abs. 1, Nr. 1 SGB V in die private Krankenversicherung PKV wechseln, wenn deren Arbeitsentgelt die jährliche Verdienstgrenze von 50.850€ im Jahr 2012 übersteigt. Steigt das Gehalt eines Arbeitnehmers im Laufe des Kalenderjahres zum ersten Mal über die Verdienstgrenze, so bleibt dieser bis zum Ende des Jahres pflichtversichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse und der Wechsel zur PKV ist erst zum 01.01. des Folgejahres möglich, sofern die Verdienstgrenze auch dieses Jahres überschritten wird (§ 6 Abs. 4 SGB V). Etwas anderes gilt bei einem Arbeitgeberwechsel. Wenn das Gehalt beim Wechsel über der Verdienstgrenze liegt, muss nicht bis zum Ablauf des Jahres gewartet werden, sondern der Eintritt in die PKV kann zum Antritt der neuen Stelle vollzogen werden. Die Pflichtmitgliedschaft in der GKV endet in diesem Fall zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels und nicht zum Ende des jeweiligen Jahres.

 

 

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Bezieht ein GKV-Mitgleid zwei Arbeitseinkommen und stammen beide Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit, werden diese addiert. Dadurch kann die Verdienstgrenze überschritten werden und ein Wechselrecht für die PKV entstehen. Stammen die Einkommen dagegen aus einer unselbständigen und einer selbständigen Tätigkeit, wird von der gesetzlichen Kasse nur das Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit berücksichtigt, da die selbständige Tätigkeit sozialversicherungsfrei ist. Bei Überschreiten der Verdienstgrenze hat die Kasse das Mitglied über das Ende der Pflichtmitgliedschaft und die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft zu unterrichten. Dies wird jährlich vom Arbeitgeber geprüft und der Krankenkasse mitgeteilt. Mit der Benachrichtigung hat der Arbeitnehmer 14 Tage Zeit um seine Mitgliedschaft rückwirkend zum 1. Januar zu kündigen (§ 190 Abs. 3 SGB V). Wird diese Frist verpaßt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Die Wartezeitregel (3-Jahres-Regel)durch die Gesundheitsreform von 2007 wurde ab 2011 wieder aufgehoben.

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