Private Krankenversicherung Regelhöchstsatz und Gebührenhöchstsatz

 

 

Die feinen Unterschiede der Privaten kranekversicherung zu Gebührenhöchstsatz und Regehöchstsatz

 

Eine Vereinbarung zu einer privatärztlichen Leistung erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Zahnärzte / Chefärzte. Dies gilt einschließlich der von diesen Zahnärzten / Ärzten veranlassten Leistungen von Zahnärzten / Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Die Vertreter des Chefarztes muss Ihnen vor Abschluss des Behandlungsvertrages benannt werden.

Ärzte liquidieren nach der Gebührenordnung für Ärzte ( GOÄ), Zahnärzte nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Sie dürfen nur Leistungen berechnen, die sie selbst erbracht haben oder durch Personen haben erbringen lassen, die ihrer Aufsicht und Weisung unterstehen. Die Gebührensätze der GOÄ / GOZ können die Ärzte /Zahnärzte in einem begrenzten Rahmen steigern, und zwar bei persönlichen ärztlichen / zahnärzutlichen Leistungen bis zum maximal 3,5fachen. Zu überwiegend medizinisch-technischen ärztlichen Leistungen mit hohem Sachkostenanteil kann bis zum maximal 2,5fachen und bei den Laborleistungen bis zum maximal 1,3fachen berechnet werden. Ein überschreiten der sogenannten Regelhöchstsätze des 2,3fachen bei den persönlichen Leistungen, des 1,8fachen bei den medizinisch-technischen Leistungen und des 1,15fachen bei Laborleistungen muss der Arzt /Zahnarzt auf der Rechnung verständlich und nachvollziehbar begründen.


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Eine Berechnung über die Höchstsätze der Gebührenordnung hinaus ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Honorarvereinbarung, auch "Abdingung" genannt, möglich. Die Behandlung muss ferner von dem Chefarzt /Zahnarzt  höchstpersönlich erfolgen. Viele Tarife der Privaten Krankenversicherung sind allerdings in der Höhe der vertraglichen Erstattung durch die Höchstsätze der Gebührenordnung begrenzt. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen durch Zahnärzte / Chefärzte dürfen nicht von einer besonderen Honorarverienbarung abhängig gemacht werden. Für medizinisch-technische Leistungen (Labor) ist eine Abdingung grundsätzlich ausgeschlossen. Werden ärztliche oder medizinisch-technische Leistungen nicht vom Zahnarzt / Chefarzt selbst, aber unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung von seinem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht, kann bei entsprechender Begründung bis zum Gebührenhöchstsatz liquidiert werden. Der Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein, in der Regel also einem Oberarzt als Vertreter für den Chefarzt. Delegiert der Chefarzt die Leistung auf einen nachgeordneten Krankenhausarzt, ist die Liquidation auf den Regelhöchstsatz (also das 2,3fache oder das 1,8fache) begrenzt.

Werden darüber hinaus folgende Leistungen nicht vom Zahnarzt / Chefarzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht, sind sie generell von der Abrechnung ausgeschlossen. Dies wären beispielsweise:  Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung, Anlegen von Verbänden, Blutentnahme, Injektionen und Infusionen. Werden physikalisch-medizinische Leistungen (z.B. Physiotherapie) nicht durch den Chefarzt oder seinen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht, sind diese Leistungen nur abrechenbar, wenn der Arzt über eine entsprechende Facharztausbildung verfügt und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter seiner Aufsicht durchgeführt werden. Die GOÄ sieht des weiteren vor, dass die Gebühren des Chefarztes um 25 Prozent zu mindern sind, damit der Privatpatient die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht über das Entgelt für die allgemeine Krankenhausleistung einerseits und das Arzthonorar andererseits doppelt bezahlt. Die entsprechende Gebührenminderung für den Belegarzt und einen extern hinzugezogenen niedergelassenen Arzt beträgt 15 Prozent. Diese Gebührenminderung ist unabhängig davon vorzunehmen, in welcher Art Krankenhaus Sie sich behandeln lassen.


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