Die Verdienstgrenze legt fest ab welchem Betrag ein Arbeitnehmer in die  Private Krankenversicherung PKV wechseln darf (2012 50850€)

Von der Verdienstgrenze (Fachbegriff JAEG = Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) zu unterscheiden ist die Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) zur Privaten Krankenversicherung PKV.

Diese beträgt in 2012 nun 4.237,50 € monatlich und legt fest von welchem Betrag der gesetzliche Beitragssatz maximal erhoben werden darf.

Beispiele der Ermittlung der BBG: 

Verdienstgrenze

Bei der Ermittlung der Verdienstgrenze werden folgende Einkünfte berücksichtigt:

  • versicherungpflichtige Zweitbeschäftigung
  • lfd. Arbeitsentgelt (Bruttolohn-/gehalt)
  • Urlaubs-/Weihnachtsgeld (sofern regelmaßig gezahlt)
  • vertraglich vereinbarte Bereitschaftsdienste
  • Überstunden pauschal
  • Sachbezüge
  • vermögenswirksame Leistungen

Nicht berücksichtigt werden Tantiemen, Gewinnbeteiligungen, Akkord, Stücklohn, Überstunden, Familienzuschläge, pauschal besteuerte Bezüge und einmalige Sonderzahlungen.

 

 

 

Achtung bei Gehaltumwandlung: Wandelt ein Arbeitnehmer Teile des Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge um (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse), so verringern diese Beträge auch das Einkommen, dass bei der Ermittlung der Verdienstgrenze herangezogen wird.

Bleibt ein Arbeitnehmer zunächst trotzdem in der gesetzlichen Kasse als freiwilliges Mitglied versichert, muß für den nächsten Wechselzeitpunkt die 2monatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Die Kündigung sollte allerding erst dann erfolgen, wenn die Aufnahme bei einer privaten Kasse bereits erfolgt ist, weil erst mit dem angenommenen Antrag der Gesundheitszustand bis zum tatsächlichen Versicherungsbeginn eingefroren wird. Dies ist wichtig um nicht das Risiko einzugehen, daß in der Zwischenzeit Krankheiten auftauchen, die möglicherweise zu Risikozuschlägen oder sogar einer Ablehnung bei der privaten Krankenversicherung führen. Für alle Krankheiten die nach dem Antrag auftreten bzw. ärztlich festgestellt werden, trägt der neue Versicherer das Risiko. Ein PKV-Antrag darf maximal sechs Monate vor dem tatsächlichen Versicherungsbeginn gestellt werden.

Häufig werden  Wechselwillige von den gesetzlichen Krankenkassen oft falsch informiert werden. Die 18monatige Bindungsfrist an eine gesetzliche Krankenkasse greift nicht, wenn ein Mitglied in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte. Diese gilt nur, wenn innerhalb der gesetzlichen Kassen gewechselt wird, nicht beim Wechsel in die PKV.


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